Haus- und Badeordnung
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
- Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Im Freibad kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Eingangsschluss ist 60 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone ist 30 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.
- Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.B. durch Schul- und Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht
- Der Zutritt ist nicht gestattet:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- Personen, die Tiere mit sich führen,
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,
- Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson erstattet.
- Für Kinder unter 8 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.
- Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Zugangsberechtigung für die entsprechende Leistung sein. Er dient als Nachweis des entrichteten Entgeltes für die entsprechende Leistung. Als gültige Zugangsberechtigungen gelten im Hallenbad Kerpen und im Freibad Türnich „Einzelkarten“ sowie in der Erftlagune „Chipcoins“. Der beim Erwerb der gültigen Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbeleg (Erftlagune) ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
- Gelöste Zugangsberechtigungen werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.
§ 3 Haftung
- Die Badegäste benutzen das Bad auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungshilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für einfache Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art ausgeschlossen. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
- Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld oder Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrungspflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
- Bei Verlust der Zugangsberechtigung, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Betreiber bleibt hiervon ebenfalls unberührt. Die jeweiligen Beträge sind in der gültigen Preisliste aufgeführt. Ein Pauschalbetrag wird nicht erhoben, wenn der Besucher den Verlust nicht zu vertreten hat. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Wertsachen, Kleidung pp. das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
§ 4 Benutzung der Bäder
- In dem jeweils gelösten Tarif ist die Aus- und Ankleidezeit inbegriffen. Bei Überschreitung des gelösten Tarifes besteht eine Nachzahlungspflicht.
- Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene oder nicht gültige Zugangsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, ist nach Maßgabe des § 3 Nr. 3 der Haus- und Badeordnung Schadenersatz zu leisten. Vor Aushändigung der Kleidung Schadensersatz gemäß Entgeltordnung zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen. Der Verlierer erhält den entsprechenden Betrag zurück, falls der Schlüssel oder die Zugangsberechtigung gefunden wird.
- Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
- Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
- Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet.
- Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtsnahme auf die anderen Badegäste.
- Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
- der Sprungbereich frei ist
- nur eine Person das Sprungbrett betritt
- beim Sprung vom 3 Meter Turm ohne Anlauf gesprungen wird.
- Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
- Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.
- Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.
- Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.
§ 5 Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen, oder bei Überfüllung der Gesamtanlage bzw. einzelner Anlagen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Bei vorhersehbaren Einschränkungen wird an den Kassen darauf hingewiesen.
Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen.
§ 6 Sonstige Hinweise
Die Betätigung von Fenstern, Lüftungseinrichtungen, Ventilatoren und sonstigen technischen Anlagen hat ausschließlich durch das Badepersonal zu erfolgen. Jedes Hantieren an Einrichtungen des Bades, die nicht für die unmittelbare Benutzung durch den Badegast vorgesehen sind, hat zu unterbleiben. Unbefugte Betätigung kann zu weitreichenden Haftpflichtansprüchen führen; eine Anzeige wegen Sachbeschädigung ist u.U. nicht ausgeschlossen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Haus- und Badeordnung tritt am 31.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung in der Fassung vom 01.03.2014 außer Kraft.
Kerpen, 31.01.2018
Dieter Spürck
Bürgermeister